Was erwartet uns 2027 ??


1. Neues Sachleistungsbudget statt klassischer Pflegesachleistung


Die bisherige Pflegesachleistung soll in ein neues Sachleistungsbudget überführt werden. Anspruch darauf sollen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden.


Geplant sind folgende monatliche Beträge:


| Pflegegrad   | Sachleistungsbudget |


  Pflegegrad 2          889 € 

  Pflegegrad 3         1.590 € 

  Pflegegrad 4         2.089 € 

  Pflegegrad 5         2.529 € 


Das Sachleistungsbudget soll körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung umfassen. Die Leistungen können insbesondere durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen oder ambulante Betreuungseinrichtungen erbracht werden. Kooperationen mit haushaltsnahen Dienstleistern sollen möglich sein.


Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige:

Für Pflegebedürftige, die bereits einen ambulanten Pflegedienst nutzen, bleibt die Grundstruktur zunächst erkennbar. Allerdings wird das System künftig stärker budgetorientiert und voraussichtlich stärker gesteuert. Pflegebedürftige und Angehörige müssen genauer prüfen, welche Leistungen über welches Budget abgerechnet werden können.


Bedeutung für Dienstleister:

Ambulante Pflege- und Betreuungseinrichtungen bleiben zentrale Leistungserbringer. Für haushaltsnahe Dienstleister wird entscheidend sein, ob sie nur als Kooperationspartner tätig werden oder ob sie selbst eine Anerkennung beziehungsweise Zulassung benötigen. Die Reform wird voraussichtlich zu einer stärkeren Trennung zwischen professionellen Leistungserbringern und niedrigschwelligen Unterstützungsangeboten führen.




2. Pflegegeld wird faktisch zum Entlastungsbudget


Das bisherige Pflegegeld soll in ein neues Entlastungsbudget überführt werden. Dieses ist als Geldleistung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen, wenn sie ihre Versorgung selbst sicherstellen.


Geplant sind folgende monatliche Beträge:


| Pflegegrad  | Entlastungsbudget |


  Pflegegrad 2         386 € 

  Pflegegrad 3         638 € 

  Pflegegrad 4         889 € 

  Pflegegrad 5        1.079 € 


Die Kombinationsleistung soll erhalten bleiben. Wer das Sachleistungsbudget nur teilweise nutzt, erhält anteilig ein Entlastungsbudget.


Besonders relevant ist: Pflegebedürftige, die erstmals in Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 eingestuft werden, sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten.


Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige:

Gerade zu Beginn einer Pflegesituation entsteht häufig ein hoher organisatorischer, emotionaler und finanzieller Unterstützungsbedarf. Wenn in dieser Phase nur die Hälfte des Entlastungsbudgets ausgezahlt wird, kann dies Familien zusätzlich belasten. Zwar soll die Anfangsphase stärker durch Beratung beziehungsweise Pflegebegleitung unterstützt werden, eine tatsächliche finanzielle Entlastung wird dadurch aber nicht ersetzt.


Bedeutung für Dienstleister:

Dienstleister müssen sich darauf einstellen, dass sich Zahlungsströme verändern. Bisherige Pflegegeldempfänger werden künftig mit dem Begriff Entlastungsbudget arbeiten müssen. Dies kann zu erheblichem Beratungsbedarf führen.



3. Verhinderungspflege wird stark umgebaut


Die bisherige Verhinderungspflege soll in ihrer bekannten Form nicht unverändert fortbestehen. Stattdessen sollen Teile der bisherigen Leistungen in verschiedene neue Budgets überführt werden, insbesondere in das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget und das neue Überbrückungsbudget.


Damit würde eine Leistung, die bisher für viele Familien ein zentrales Instrument zur Entlastung war, deutlich verändert. Die Verhinderungspflege wurde bisher häufig genutzt, um pflegende Angehörige stundenweise, tageweise oder in Urlaubs- und Krankheitszeiten zu entlasten.


Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige:

Hier liegt einer der kritischsten Punkte der Reform. Die bisherige Verhinderungspflege war für viele Familien flexibel nutzbar und hatte einen hohen praktischen Wert. Durch die geplante Umstellung droht ein Verlust an Flexibilität. Besonders betroffen wären Familien, die bisher regelmäßig stundenweise Entlastung organisiert haben oder die Verhinderungspflege zur Stabilisierung der häuslichen Versorgung genutzt haben.


Bedeutung für Dienstleister:

Dienstleister, die bisher Leistungen über Verhinderungspflege erbracht haben, müssen mit erheblichen Veränderungen rechnen. Künftig wird entscheidend sein, ob Leistungen als Sachleistung, Akutversorgung, Kurzzeitpflege, Sozialraumbudget-Leistung oder anderweitig eingeordnet werden. Dies kann zu Unsicherheit bei Abrechnung, Anerkennung und Leistungsplanung führen.



4. Neues Überbrückungsbudget für Pflege-Krisen und Akutsituationen


Für akute pflegerische Krisen soll ein neues Überbrückungsbudget eingeführt werden. Dieses Budget ist ausdrücklich nicht für alle Pflegebedürftigen vorgesehen, sondern nur für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden.


Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind beim Überbrückungsbudget nicht anspruchsberechtigt.


Anspruch soll bestehen, wenn eine pflegerische Akutsituation oder sonstige Überbrückungssituation vorliegt. Gemeint sind insbesondere Situationen, in denen die häusliche Versorgung plötzlich nicht mehr sichergestellt ist, zum Beispiel:


* ungeplanter Ausfall der Hauptpflegeperson durch Krankheit, Unfall oder Überforderung,

* akute gesundheitliche Krise der pflegebedürftigen Person,

* drohender gesundheitlicher Schaden, wenn keine kurzfristige Hilfe organisiert wird,

* vorübergehende Situationen, in denen häusliche Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.


Geplant sind folgende jährliche Beträge:


| Pflegegrad   | Überbrückungsbudget pro Jahr |


  Pflegegrad 2–3             1.855 € 

  Pflegegrad 4–5             2.285 € 


Das Überbrückungsbudget soll zweckgebunden für pflegerische Überbrückungsversorgung genutzt werden. Dazu zählen insbesondere Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen durch ambulante Pflegenotdienste, Kurzzeitpflege und ab 2028 Akut-Kurzzeitpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen.


Für das Jahr 2027 ist eine Übergangsregelung vorgesehen. In pflegerischen Akutsituationen können auch zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste die Überbrückungsversorgung erbringen. Dauert der Einsatz länger als drei Kalendertage, soll die Zustimmung der Pflegekasse zur weiteren Akutversorgung erforderlich werden.


Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige:

Das Überbrückungsbudget kann in echten Krisensituationen hilfreich sein. Es ersetzt aber nicht die bisherige flexible Verhinderungspflege. Der Fokus liegt nicht auf planbarer Entlastung oder regelmäßiger Auszeit für Angehörige, sondern auf kurzfristiger Krisenintervention und Überbrückung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bleiben vollständig außen vor.


Bedeutung für Dienstleister:

Für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste können neue Aufgaben in der Akutversorgung entstehen. Gleichzeitig wird die Leistung stärker zweckgebunden und kontrolliert. Dienstleister müssen Akutsituationen nachvollziehbar dokumentieren und sich auf eine enge Abstimmung mit Pflegekassen, Pflegebegleitung und gegebenenfalls Kurzzeitpflegeeinrichtungen einstellen.




5. Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget


Der bisherige Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI soll durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt werden.


Geplant sind folgende Beträge:


| Personengruppe            | Sozialraumbudget |


| Pflegebedürftige Pflegegrad 2 bis 5   | 175 € monatlich |

| Pflegebedürftige unter 25 Jahren   | 300 € monatlich |

  Pflegegrad 1                kein Anspruch 


Besonders klar hervorzuheben ist:

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind nach dem Entwurf nicht anspruchsberechtigt für das neue Sozialraumbudget.


Damit würde Pflegegrad 1 eine erhebliche finanzielle Entlastungsmöglichkeit verlieren. Während Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bisher den Entlastungsbetrag nutzen konnten, soll diese Leistung künftig nicht mehr regulär zur Verfügung stehen.


Das Sozialraumbudget soll künftig vor allem für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dazu können Betreuungsangebote, Entlastungsangebote für pflegende Angehörige oder alltagsunterstützende Hilfen gehören. Der Einsatz wird enger gefasst als bisher beim Entlastungsbetrag.


Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige:

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 kann das Sozialraumbudget eine regelmäßige Entlastung darstellen. Gleichzeitig wird die Flexibilität geringer. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 entfällt diese monatliche Entlastungsleistung vollständig. Gerade Menschen mit beginnendem Unterstützungsbedarf verlieren dadurch eine wichtige niedrigschwellige Hilfe.


Bedeutung für anerkannte Dienste und haushaltsnahe Dienstleister:

Anbieter, die viele Kundinnen und Kunden mit Pflegegrad 1 über den bisherigen Entlastungsbetrag versorgen, wären besonders betroffen. Hier drohen deutliche Umsatzeinbußen. Für Anbieter mit Kunden ab Pflegegrad 2 wird entscheidend, ob sie künftig als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag, ambulante Betreuungseinrichtung, ambulanter Pflegedienst oder Kooperationspartner eingeordnet werden.



6. Pflegegrad 1 wird deutlich eingeschränkt


Pflegegrad 1 soll künftig stärker präventionsorientiert ausgestaltet werden. Gleichzeitig verliert Pflegegrad 1 nach dem Entwurf aber einen erheblichen Teil seiner bisherigen finanziellen Entlastungswirkung.


Der wichtigste Punkt ist:

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sollen keinen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget haben.


Damit entfällt für viele Menschen mit beginnendem Unterstützungsbedarf eine bisher sehr wichtige monatliche Leistung. Pflegegrad 1 soll künftig vor allem durch Beratung, Pflegebegleitung, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung, digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse geprägt sein.


Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige:

Pflegegrad 1 verliert deutlich an praktischer Alltagshilfe. Gerade dieser Pflegegrad war bisher für viele Menschen wichtig, um frühzeitig kleine Hilfen im Haushalt, bei Betreuung oder Alltagsstrukturierung zu ermöglichen. Fällt diese Unterstützung weg, besteht die Gefahr, dass sich Pflegesituationen schneller verschlechtern oder Angehörige früher überlastet werden.


Bedeutung für Dienstleister:

Anbieter, die viele Kundinnen und Kunden mit Pflegegrad 1 betreuen, müssen mit deutlichen Veränderungen rechnen. Besonders haushaltsnahe Dienstleister und anerkannte Unterstützungsangebote könnten Kunden verlieren, wenn Pflegegrad-1-Kunden keine refinanzierbare Leistung mehr zur Verfügung steht.


7. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch / bisher 42 € monatlich


Die bisher bekannten zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, also beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen, sollen nicht mehr als eigenständiger Anspruch in der bisherigen Form bestehen bleiben.


Praktisch bedeutet dies: Die bisher bekannten monatlichen 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch würden in dieser Form nicht einfach separat fortgeführt. Stattdessen sollen diese Mittel systematisch in die neuen Budgets eingerechnet beziehungsweise umgesteuert werden.


Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige:

Pflegebedürftige und Angehörige müssten künftig genauer prüfen, aus welchem Budget Verbrauchsprodukte finanziert werden können. Es besteht das Risiko, dass diese Kosten stärker aus dem ohnehin begrenzten Entlastungsbudget oder aus eigenen Mitteln getragen werden müssen.


Bedeutung für Anbieter:

Anbieter von Pflegehilfsmittelboxen und Dienstleister, die bisher stark über die 42 € monatlich gearbeitet haben, wären erheblich betroffen. Auch hier ist mit deutlichen Marktveränderungen zu rechnen.



8. Neue Pflegebegleitung ab 2028


Ab dem 01.01.2028 soll ein neuer Anspruch auf Pflegebegleitung eingeführt werden. Diese Pflegebegleitung soll Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre pflegenden An- und Zugehörigen fachlich, präventionsorientiert und langfristig unterstützen.


Die Pflegebegleitung soll unter anderem folgende Aufgaben übernehmen:


* Unterstützungsbedarf erkennen und festhalten,

* ein stabiles Versorgungsarrangement entwickeln,

* Angehörige fachlich anleiten,

* Entlastungsmöglichkeiten aufzeigen,

* Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel beraten,

* Präventions- und Reha-Empfehlungen begleiten,

* in Akutsituationen unterstützen,

* bei komplexen Fällen Fallmanagement durchführen.


Pflegebedürftige, die Entlastungsbudget beziehen, sollen jährlich eine Pflegebegleitung abrufen müssen. Wird diese nicht abgerufen, kann das Entlastungsbudget gekürzt oder im Wiederholungsfall entzogen werden.


Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige:

Auf dem Papier klingt die Pflegebegleitung umfangreich und sinnvoll. Sie kann eine echte Unterstützung sein, wenn sie fachlich gut, praxisnah und ausreichend finanziert umgesetzt wird. Gleichzeitig entsteht aber auch ein neues Steuerungs- und Kontrollelement. Die Sicherstellung der häuslichen Versorgung wird stärker überprüft.


Bedeutung für Pflegeberatungsstellen:

Die Pflegebegleitung kann eine große Chance, aber auch ein erhebliches Risiko sein. Beratung und Begleitung werden politisch aufgewertet. Gleichzeitig ist offen, wer diese Pflegebegleitung konkret erbringen darf: Pflegekassen, Pflegestützpunkte, Kommunen oder beauftragte Dritte. Für bestehende Pflegeberatungsstellen ist entscheidend, ob sie strukturell eingebunden und auskömmlich vergütet werden.



9. Beratungseinsätze nach § 37.3 verändern sich deutlich


Die bisherigen Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI sollen nach dem Entwurf nur noch bis Ende 2027 in der bisherigen Systematik fortgeführt werden. Ab 2028 soll die neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI eine zentrale Rolle übernehmen.


Diese neue Pflegebegleitung soll inhaltlich deutlich breiter angelegt sein als der bisherige Beratungseinsatz nach § 37.3. Sie soll nicht nur beraten, sondern auch Versorgungsbedarfe erkennen, Angehörige anleiten, Entlastungsmöglichkeiten aufzeigen, Präventions- und Reha-Empfehlungen begleiten, Hilfsmittelthemen unterstützen und in komplexeren Fällen ein Fallmanagement anstoßen.


Aus Sicht von Allpacare liegt hier jedoch ein erhebliches Problem: Die neue Pflegebegleitung bekommt deutlich mehr Aufgaben, wird aber finanziell nur sehr oberflächlich hinterlegt. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige und Angehörige zwar auf dem Papier eine umfangreichere Pflegebegleitung erhalten sollen, in der Praxis aber fraglich ist, ob diese Begleitung tatsächlich engmaschig und qualitativ ausreichend umgesetzt werden kann.


Bisher gab es die regelmäßigen Beratungseinsätze nach § 37.3, in der Regel zweimal jährlich, und zusätzlich die Möglichkeit, individuelle häusliche Schulungen nach § 45 SGB XI flexibel und situationsbezogen einzusetzen. Gerade diese individuellen häuslichen Schulungen waren in der Praxis ein wichtiges Instrument, um Angehörige konkret anzuleiten, Pflegesituationen zu stabilisieren und bei Überforderung schnell nachzusteuern.


Künftig ist im Zusammenhang mit dem Entlastungsbudget grundsätzlich ein jährlicher verpflichtender Termin der Pflegebegleitung vorgesehen. Zwar können bei Bedarf weitere Termine oder ein Fallmanagement erfolgen, dies hängt aber stärker von Einschätzung, Struktur und Finanzierung der neuen Pflegebegleitung ab.


Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige:

Pflegebedürftige und Angehörige könnten künftig eine weniger engmaschige Begleitung erhalten als bisher. Die Kombination aus zwei regelmäßigen § 37.3-Beratungseinsätzen pro Jahr und zusätzlich flexibel einsetzbaren individuellen häuslichen Schulungen nach § 45 SGB XI war in der Praxis deutlich näher an den tatsächlichen Bedarfen vieler Familien.


Gerade vor dem Hintergrund der geplanten Reform ist dies kritisch. Durch die Vielzahl neuer Begriffe, Budgets, Anspruchsvoraussetzungen und Abrechnungswege wird der Informationsbedarf bei Pflegebedürftigen, Angehörigen und Dienstleistern deutlich steigen. Viele häusliche Pflegesituationen müssen neu strukturiert werden. Familien werden sich fragen müssen: Was ersetzt das Pflegegeld? Was ersetzt die Verhinderungspflege? Wer darf das Sozialraumbudget nutzen? Was passiert mit Pflegegrad 1? Welche Anbieter dürfen welche Leistungen abrechnen?


Aus Sicht von Allpacare entsteht hier ein klares Defizit: Ausgerechnet in einer Phase, in der Pflegebedürftige und Angehörige mehr Orientierung, mehr Erklärung und mehr praktische Begleitung benötigen würden, wird die bisherige Kombination aus regelmäßigen Beratungseinsätzen und flexibel einsetzbaren individuellen häuslichen Schulungen abgeschwächt und in eine neue, deutlich breiter angelegte, aber finanziell fraglich ausgestattete Pflegebegleitung überführt.


Bedeutung für Pflegeberatungsstellen:

Für Pflegeberatungsstellen entsteht erhebliche Unsicherheit. Inhaltlich wird Beratung und Begleitung zwar aufgewertet. Gleichzeitig ist offen, ob bestehende anerkannte Beratungsstellen ausreichend eingebunden werden und ob die vorgesehene Finanzierung ausreicht, um den deutlich erweiterten Aufgabenanspruch fachlich hochwertig umzusetzen.




10. Pflege-Cockpit: Digitale Plattform der Pflegekassen


Die Pflegekassen sollen ein digitales Pflege-Cockpit bereitstellen. Dort sollen Pflegebedürftige und bevollmächtigte Angehörige Informationen, Leistungsübersichten, Anträge, Bearbeitungsstände, Anbieterlisten, Empfehlungen aus Gutachten und Schulungsmöglichkeiten digital einsehen können.


Geplant ist, dass zentrale Funktionen bis spätestens 01.07.2028 bereitgestellt werden. Weitere Funktionen sollen bis spätestens 01.01.2030 folgen.


Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige:

Das Pflege-Cockpit kann mehr Transparenz schaffen und Anträge vereinfachen. Gleichzeitig setzt es aber digitale Kompetenz voraus. Gerade ältere Menschen und überforderte Angehörige könnten weiterhin auf persönliche Unterstützung angewiesen sein.


Bedeutung für Dienstleister:

Anbieter werden voraussichtlich stärker digital sichtbar und vergleichbar. Leistungs-, Preis- und Angebotsinformationen könnten für Kunden leichter zugänglich werden. Dienstleister sollten sich daher frühzeitig mit digitaler Sichtbarkeit, Dokumentation und Schnittstellenfähigkeit beschäftigen.




11. Begutachtung wird strenger


Die Schwellenwerte für Pflegegrade sollen angepasst werden. Geplant ist folgende Einordnung:


| Pflegegrad   | geplanter Punktebereich |


| Pflegegrad 1 | 15 bis unter 30 Punkte |

| Pflegegrad 2 | 30 bis unter 50 Punkte |

| Pflegegrad 3 | 50 bis unter 70 Punkte |

| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 Punkte |

  Pflegegrad 5      90 bis 100 Punkte 


Damit wird der Zugang zu den Pflegegraden, insbesondere zu Pflegegrad 1, 2 und 3, erschwert. Ziel ist ausdrücklich, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zu verlangsamen.


Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige:

Erstanträge und Höherstufungen könnten schwieriger werden. Menschen mit eher leichten oder mittleren Einschränkungen könnten künftig seltener einen Pflegegrad oder seltener einen höheren Pflegegrad erhalten.


Bedeutung für Beratungsstellen:

Pflegegradmanagement, Vorbereitung auf Begutachtungen, Pflegetagebücher, fachliche Stellungnahmen und Widersprüche werden vermutlich noch wichtiger. Gleichzeitig könnten mehr Familien Unterstützung benötigen, weil die Einstufung schwieriger und erklärungsbedürftiger wird.





12. Pflegeheim: Zuschläge zum Eigenanteil später


Die Leistungszuschläge für vollstationäre Pflege sollen zeitlich gestreckt werden. Die bisherigen Stufen werden jeweils nach hinten verschoben.


Geplant ist folgende Staffelung:


| Aufenthaltsdauer im Pflegeheim | Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil |


  bis einschließlich 18 Monate                       15 % 

  mehr als 18 Monate                             30 % 

  mehr als 36 Monate                             50 % 

  mehr als 54 Monate                             75 % 


Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige:

Heimbewohner erhalten höhere Zuschläge später als bisher. Dadurch steigen die finanziellen Belastungen insbesondere in den ersten Jahren eines Heimaufenthaltes. Für Angehörige kann dies zu einem höheren Beratungsbedarf hinsichtlich Heimkosten, Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege und möglicher Unterhaltsfragen führen.



13. Rentenpunkte für pflegende Angehörige werden reduziert


Die von der Pflegeversicherung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sollen reduziert werden. Außerdem sollen Beiträge für Pflegepersonen, die bereits eine Altersrente beziehen, nur noch bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.


Bedeutung für pflegende Angehörige:

Pflegende Angehörige erhalten perspektivisch weniger rentenrechtliche Absicherung durch die Pflege. Das ist besonders relevant für Personen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen Pflege reduzieren oder aufgeben. Gerade diese Angehörigen leisten einen erheblichen Beitrag zur Stabilisierung der häuslichen Versorgung und würden durch die geplante Änderung langfristig schlechter abgesichert.



14. Beiträge und Finanzierung


Zur Stabilisierung der Pflegeversicherung sind auch Einnahmemaßnahmen geplant. Dazu gehören unter anderem:


* Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze,

* höherer Zuschlag für kinderlose Mitglieder,

* Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern,

* Pflegeversicherungsbeiträge auch für Minijobs,

* Arbeitgeberbeitrag bei geringfügiger Beschäftigung.


Bedeutung für Versicherte und Arbeitgeber:

Die Reform bringt nicht nur Leistungsverschiebungen und Kürzungen, sondern auch zusätzliche Einnahmemaßnahmen. Versicherte und Arbeitgeber werden finanziell stärker belastet, während gleichzeitig an mehreren Stellen Leistungen enger gefasst oder reduziert werden.



15. Digitalisierung, Innovation und Entbürokratisierung für Einrichtungen


Pflegeeinrichtungen sollen mehr Spielräume für Innovation, Technik und Digitalisierung erhalten. Vorgesehen sind unter anderem Fördermöglichkeiten für digitale Infrastruktur, Dokumentationssysteme, Assistenzsysteme, IT-Sicherheit, Schnittstellen und Schulungen.


Bedeutung für Dienstleister:

Digitalisierung wird weiter an Bedeutung gewinnen. Einrichtungen und Dienste sollten ihre Dokumentation, Abrechnung, IT-Sicherheit und digitale Kommunikation strategisch weiterentwickeln. Wer früh professionelle digitale Strukturen aufbaut, kann künftig Vorteile bei Abrechnung, Nachweisführung, Sichtbarkeit und Kooperationen haben.


Gleichzeitig muss kritisch gesehen werden, dass Digitalisierung allein keine fehlenden Leistungen, keine fehlenden Pflegekräfte und keine überlasteten Angehörigen ersetzt. Sie kann unterstützen, löst aber nicht die strukturellen Probleme der Pflegeversicherung.




Zentrale Bewertung aus Sicht von Allpacare


Aus Sicht der Allpacare Pflegeberatung handelt es sich bei dem vorliegenden Entwurf nicht um eine echte, strukturell entlastende Pflegereform. Der Entwurf vermittelt zwar nach außen den Eindruck von Vereinfachung, Prävention, Digitalisierung und besserer Steuerung. Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch vor allem eine Verschiebung, Bündelung und Kürzung bestehender Leistungen.


Viele bisher bekannte Leistungsansprüche werden nicht tatsächlich erweitert, sondern in neue Budgets überführt. Dadurch entstehen neue Begriffe, aber nicht automatisch mehr Unterstützung. Im Gegenteil: Für viele Pflegebedürftige und Angehörige kann die Reform zu weniger Flexibilität, weniger finanzieller Entlastung und mehr Unsicherheit führen.


Besonders kritisch sind aus unserer Sicht:


* der fehlende Anspruch von Pflegegrad 1 auf das neue Sozialraumbudget,

* die Einschränkung beziehungsweise Umstrukturierung der bisherigen Verhinderungspflege,

* die Umsteuerung der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch,

* die Reduzierung der rentenrechtlichen Absicherung pflegender Angehöriger,

* die strengeren Schwellenwerte bei der Pflegebegutachtung,

* die nur oberflächlich finanzierte Pflegebegleitung trotz deutlich größerem Aufgabenumfang,

* die drohende Schwächung bestehender Beratungs- und Unterstützungsstrukturen.


Gerade pflegende Angehörige tragen bereits heute den größten Teil der häuslichen Versorgung. Anstatt diese Menschen spürbar zu stärken, werden zentrale Entlastungsinstrumente neu sortiert, enger gebunden oder finanziell abgeschwächt. Das Risiko besteht, dass Angehörige künftig noch stärker belastet werden, während gleichzeitig der Zugang zu Leistungen komplizierter und kontrollierter wird.


Auch für Dienstleister ist der Entwurf kritisch zu bewerten. Viele Anbieter müssen sich auf neue Abrechnungswege, neue Zulassungsfragen und eine stärkere Zweckbindung der Leistungen einstellen. Besonders haushaltsnahe Dienstleister, anerkannte Unterstützungsangebote und Pflegeberatungsstellen könnten erhebliche Unsicherheiten erleben. Es ist zu befürchten, dass gewachsene Versorgungsstrukturen vor Ort geschwächt werden, obwohl genau diese Strukturen für Familien im Pflegealltag unverzichtbar sind.


Aus Sicht von Allpacare braucht es eine Reform, die Pflegebedürftige und Angehörige tatsächlich entlastet, Leistungen verständlicher macht und bestehende Versorgungsstrukturen stärkt. Der vorliegende Entwurf erreicht dieses Ziel nur sehr eingeschränkt. Er wirkt weniger wie ein echter Neustart der Pflegeversicherung, sondern vielmehr wie eine finanzpolitisch motivierte Umverteilung innerhalb des bestehenden Systems.


Kurz gesagt:

Die geplante Reform ist aus Sicht von Allpacare keine echte Verbesserung für die häusliche Pflege. Sie verschiebt Leistungen, bündelt Budgets und reduziert an mehreren Stellen konkrete Ansprüche. Für Pflegebedürftige, Angehörige und viele Dienstleister drohen dadurch mehr Unsicherheit, weniger Flexibilität und eine spürbare Schwächung bewährter Entlastungsangebote.


Allpacare Pflegeberatung

Inh. Patrick Globert


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